3.9. Die vom Beschuldigten begangenen Übertretungen (sexuelle Belästigungen gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG) sind mit Busse von maximal Fr. 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB) zu sanktionieren. Die Busse ist nach den Verhältnissen des Täters zu bemessen, so dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).