3.8.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 71 Tagen (1. November 2018 bis 10. Januar 2019) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). Nachdem die ausgestandene Untersuchungshaft vollständig auf die ausgefällte Freiheitsstrafe angerechnet wird, entfällt ein Genugtuungsanspruch des Beschuldigten (Art. 431 Abs. 2 StPO e contrario).