Geldstrafe von Fr. 18'000.00 nunmehr zu vollziehen ist. Es handelt sich um einen für den Beschuldigten sehr erheblichen Betrag, der ihn hart treffen wird und eine Verbesserung der Legalprognose erlaubt. Somit kann die neue Strafe bedingt ausgesprochen werden. Den trotz Vollzug der Widerrufsstrafe noch bestehenden Bedenken an der Legalbewährung ist mit einer erhöhten Probezeit von 4 Jahren angemessen Rechnung zu tragen (Art. 44 StGB).