3.8.2. Der Beschuldigte weist zwei (teils einschlägige) Vorstrafen auf. Eine frühere Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 StGB hielt ihn nicht davon ab, eine erneute, ähnlich gelagerte Straftat noch während der Probezeit zu begehen. Dieser Umstand ist bei der Prognosestellung ungünstig zu werten. Des Weiteren wurde dem Beschuldigten im Gutachten vom 15. November 2019 ein leicht erhöhtes Risiko von distanzlosem Verhalten bis hin zu sexuellen Grenzüberschreitungen in gewissen Situationen attestiert.