Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte die neuen Straftaten während der laufenden dreijährigen Probezeit begangen hat, ist auch der Widerruf des ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. November 2015 für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 18'000.00, gewährten bedingten Strafvollzugs zu prüfen. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufsstrafe) erfordert eine Beurteilung in Varianten: