StGB vor (vgl. BGE 140 IV 145), noch ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebot durch krasse Verfahrensstillstände oder Zeitlücken ersichtlich (siehe dazu statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5), zumal es nicht Sache des Obergerichts ist, die Akten ohne präzise Rüge danach zu durchsuchen, ob die Strafbehörden das Verfahren in allen Stadien ohne Verzug behandelt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1036/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.4.2).