In Anbetracht des Anklagesachverhalts und der notwendigen Untersuchungshandlungen erweist sich die Verfahrensdauer von etwas über 3 Jahren bis zum Vorliegen des obergerichtlichen Urteils nicht als übermässig lang. Weder liegt ein langer Zeitablauf im Sinne von Art. 48 lit. e StGB vor (vgl. BGE 140 IV 145), noch ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebot durch krasse Verfahrensstillstände oder Zeitlücken ersichtlich (siehe dazu statt vieler: