3.7. Der Beschuldigte moniert schliesslich eine lange Verfahrensdauer von über 3 Jahren (Berufungsbegründung N. 23). Er führt allerdings keine konkrete Verletzung des Beschleunigungsgebots ins Feld, sondern bringt vor, das Strafverfahren hänge wie ein Damoklesschwert über seinem Kopf.