Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen, denn es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren aufgrund der Vorstrafen, so dass sich die Täterkomponente im Umfang von ½ Monat straferhöhend auswirkt. Die angemessene Freiheitsstrafe ist somit auf 10 Monate festzusetzen.