Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil von A. auch noch im Berufungsverfahren bestritten. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, einsichtigen und nachhaltig reuigen Täter möglich ist, ist somit ausgeschlossen. Daran ändert auch nichts, dass er sich grundsätzlich kooperativ verhalten und eine Therapie begonnen hat (UA act. 718).