Verschuldenserhöhend ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch hinsichtlich dieser Straftat über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Insgesamt ist jedoch von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von einem Monat auszugehen. Ein gewisser Zusammenhang zu den weiteren Straftaten ist erkennbar, weshalb unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ½ Monat angemessen ist.