Mit Blick auf die kurze Dauer des Vorspielens und den Inhalt des Videos (insbesondere keine sog. harte Pornografie) sowie die weiteren unter Art. 197 Abs. 1 StGB fallenden Verhaltensweisen ist von einer vergleichsweise noch leichten Form der Tatausführung auszugehen, welche – für sich alleine – nicht zu einer schweren oder nachhaltigen Störung der sexuellen Entwicklung von A. geführt hat. Verschuldenserhöhend ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch hinsichtlich dieser Straftat über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte.