Der Beschuldigte zeigte A. an einem nicht mehr genau feststellbaren Datum ein Video mit pornografischem Inhalt. Nachdem A. erklärt hatte, dass sie das Video nicht sehen wolle, hat er das Video wieder gestoppt. Mit Blick auf die kurze Dauer des Vorspielens und den Inhalt des Videos (insbesondere keine sog. harte Pornografie) sowie die weiteren unter Art. 197 Abs. 1 StGB fallenden Verhaltensweisen ist von einer vergleichsweise noch leichten Form der Tatausführung auszugehen, welche – für sich alleine – nicht zu einer schweren oder nachhaltigen Störung der sexuellen Entwicklung von A. geführt hat.