Pornografie sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 197 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand schützt die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, insbesondere die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, N. 7 zu Art. 197 StGB).