Bei isolierter Betrachtung wäre für die Vorfälle mit Berührungen eine Einzelstrafe von je 2 Monaten gerechtfertigt. Aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Schändung ist die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips insgesamt um 3 Monate zu erhöhen. 3.5.4. Hinsichtlich der Pornografie, für welche die Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zusätzlich zu erhöhen ist, ergibt sich was folgt: