Der Beschuldigte hat den Intimbereich der damals noch nicht 16-jährigen A. mehrfach über den Kleidern berührt, so dass diese aufgewacht ist. Insgesamt sind die sexuellen Handlungen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit zu bagatellisieren. Es kann allerdings auch nicht von einer schweren oder nachhaltig auf diese Vorfälle zurückzuführende Beeinträchtigung der ungestörten sexuellen Entwicklung von A. ausgegangen werden. Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Stiefvater und damit Bezugsperson von A. über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. - 16 -