Sexuelle Handlungen mit einem Kind werden mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündigen verhindern, das heisst die ungestörte Entwicklung des Kindes schützen, bis es die notwendige Reife erreicht hat, die es zur verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen befähigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2020 vom 15. September 2021 E. 1.3).