Es kann im Übrigen aber nicht von einem besonders engen Zusammenhang gesprochen werden, weshalb der Gesamtschuldbeitrag jeder Schändung entsprechend hoch zu veranschlagen ist. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund des Gesamtschuldbeitrags angemessen um 2 Monate auf 6 Monate zu erhöhen. 3.5.3. In Bezug auf die sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) für welche die Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zusätzlich zu erhöhen ist, ergibt sich Folgendes: