3.5.2. Betreffend die zweite Schändung vom 9. Oktober 2018 ist anzumerken, dass diese im Wesentlichen gleich ablief, wie die erste und somit diesbezüglich ebenfalls von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden auszugehen ist. Im Rahmen der Asperation ist zudem zu beachten, dass beide Schändungen insofern in einem Zusammenhang stehen, als dass sich beide gegen A. gerichtet haben und jeweils auf ähnliche Art und Weise begangen worden sind. Es kann im Übrigen aber nicht von einem besonders engen Zusammenhang gesprochen werden, weshalb der Gesamtschuldbeitrag jeder Schändung entsprechend hoch zu veranschlagen ist.