Unter Berücksichtigung des weiten ordentlichen Strafrahmens bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Tatvorgehen und Tatumständen, ist für die Schändung vorliegend aufgrund der Tatumstände von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. - 15 -