Der Schändung ist eine (rein) sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die sexuelle Selbstbestimmung von A. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen).