Die Berührungen waren somit nicht bloss sehr oberflächlich oder von ganz kurzer Dauer. Auch wenn jeder sexuelle Missbrauch gravierend ist, stehen vorliegend im vergleichsweise grossen Spektrum möglicher Sexualstraftaten jedoch nicht die schwersten Vorwürfe im Raum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_324/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 1.3). Insbesondere drang der Beschuldigte mit den Fingern nicht in A. ein und wendete auch keine Gewalt an. Der Beschuldigte hörte sodann damit auf, als A. erwachte und die Berührungen realisierte.