Der Beschuldigte setzte sich an einem nicht mehr genau bestimmbaren Datum zwischen März und Oktober 2018 neben die in seitlicher Lage schlafende A. und berührte sie über den Kleidern in ihrem Intimbereich. Zu berücksichtigten ist zunächst, dass A., die durch die Berührungen wach wurde, betreffend den Geschehensablauf schilderte, es sei warm (UA act. 514) bzw. heiss (UA act. 517) geworden, als der Beschuldigte mit ihrem Intimbereich gespielt (UA act. 515) bzw. daran gerieben (UA act. 517) habe. Die Berührungen waren somit nicht bloss sehr oberflächlich oder von ganz kurzer Dauer.