Es ist damit offensichtlich, dass er sich durch die Ausfällung einer weiteren Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde. Angesichts dieser Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Strafund Vollzugssystem kommt als angemessene und zweckmässige Sanktion nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1). Für die Übertretungen (sexuelle Belästigungen gemäss Art. 198 StGB und die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG) ist seine separate Busse auszusprechen. 3.4. Die Einsatzstrafe ist für die konkret schwerste der begangenen Schändungen festzusetzen.