Vorliegend erweist sich eine Geldstrafe, insoweit eine solche bei einer isolierten Einzelbetrachtung der jeweiligen Straftaten aufgrund der Schwere des Verschuldens infrage kommen würde, nicht als angemessene und zweckmässige Sanktion: Der Beschuldigte weist zwei teilweise einschlägige Vorstrafen auf. Mit Strafbefehl vom 27. Juni 2012 wurde er von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 2'000.00, sowie zu einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. Von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wurde er sodann mit