Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 134 IV 97 E. 4.2). Erkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (BGE 144 IV 313 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 4.3).