Die Vorinstanz hat eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und eine Busse von Fr. 2'000.00 ausgesprochen. Der Beschuldigte hat für den Fall, dass seine Berufung im Schuldpunkt ganz oder teilweise abgewiesen wird, keinen Antrag zum Strafmass gestellt. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 13 -