2.4.3. Indem der Beschuldigte der im Tatzeitpunkt unter 16 Jahre alten A., deren Alter er kannte, wissentlich und willentlich ein Video zeigte, in welchem eine Frau den Penis eines Mannes in den Mund nahm, hat er den Tatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 3. 3.1. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen.