Der Beschuldigte habe nur ein Video geöffnet und danach sofort wieder geschlossen, als sie gesagt habe, er solle es schliessen (UA act. 519). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung wiederholte sie, dass sich das Ganze in Q. abgespielt habe (UA act. 696). Auch in diesem Zusammenhang sind die Aussagen von A. konstant, schlüssig und nachvollziehbar. Hinweise darauf, dass sie den Vorfall nur erfunden hätte oder instruiert worden wäre, wahrheitswidrig auszusagen, liegen keine vor.