2.3.5. Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2.4. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der Pornografie freizusprechen. 2.4.1. Wer pornografische Schriften, Ton-, Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch - 12 -