2.3.4.4. Der Beschuldigte hat sodann den Tatbestand der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB mehrfach erfüllt: Als klar sexuell motiviert zu werten sind die WhatsApp-Chatnachrichten des Beschuldigten an A., sie hätte schöne Träume gesehen, wenn sie nicht aufgewacht wäre, und er hätte nicht in sie rein ejakuliert, dies würde er nur mit seiner Mutter machen. Selbiges gilt für den Vorwurf, der Beschuldigte habe A. über die App «Signal» geschrieben, dass sie in seinen Träumen sei und er sie schlecken würde (vgl. UA act. 517) bzw. betreffend die Unterwäsche mit den Aufschriften «Touch me» und «Fuck me», welche der Beschuldigte A. geschenkt hatte