2.3.4.3. Zwischen den Tatbeständen der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 StGB) und der Schändung (Art. 191 StGB) besteht in der vorliegenden Konstellation echte Konkurrenz, denn die beiden Strafnormen schützen unterschiedliche Rechtsgüter: Art. 187 StGB will die «Gefährdung der Entwicklung von Minderjährigen» (1. Untertitel zum Fünften Titel des Strafgesetzbuches) verhindern, das heisst die ungestörte Entwicklung des - 11 -