Die übrigen Vorfälle, in welchen sich der Beschuldigte in seitlicher Lage hinter A. gelegt hat, ohne sie dabei in ihrem Intimbereich zu berühren, können nicht zweifelsfrei als sexuell motiviert betrachtet werden. Was schliesslich die gegen den Willen von A. erfolgten Küsse auf deren Mund, Nacken und Wangen bzw. das Schlagen auf deren Gesäss betrifft, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese Handlungen die für die Annahme einer sexuellen Handlung notwendige Intensität nicht erreicht haben (vgl. BGE 125 IV 58 E. 3b S. 62).