Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie hinsichtlich des Samenergusses zur Zuschauerin gemacht worden wäre und den äusseren Vorgang der sexuellen Handlung als Ganzes unmittelbar wahrgenommen hat. Vielmehr hat sie nur das Resultat im Sinne eines Spermaflecks wahrgenommen. Unter diesen Umständen ist der objektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB hinsichtlich der «nassen Hose» nicht erfüllt.