StGB kommt diesbezüglich einzig ein «Einbeziehen» in Frage. Erforderlich ist hierzu indes, dass der Täter ein Kind gezielt zum Zuschauer seiner sexuellen Handlungen und dadurch zum Sexualobjekt macht. Ferner muss das Kind den äusseren Vorgang der sexuellen Handlung als Ganzes unmittelbar sinnlich wahrnehmen (BGE 129 IV 168 E. 3.1 f.). Gemäss Aussage von A. nahm sie die nassen Hosen des Beschuldigten jedoch erst wahr, als sie sich (nachdem sie wach geworden ist) umgedreht hatte. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie hinsichtlich des Samenergusses zur Zuschauerin gemacht worden wäre und den äusseren Vorgang der sexuellen Handlung als Ganzes unmittelbar wahrgenommen hat.