Das Obergericht geht gestützt auf die Aussagen von A., dass sie bemerkt habe, dass die Hose des Beschuldigten «nass» gewesen sei (UA act. 515) und ihren diesbezüglich klaren Aussagen, dass es sich um Sperma gehandelt habe bzw. er gekommen sein müsse (siehe Protokoll der Berufungsverhandlung), davon aus, dass der Beschuldigte zu einem anderen Zeitpunkt als den Berührungen im Intimbereich mindestens einmal zum Samenerguss gekommen ist, als er neben A. lag. Als Tatbestandsvariante von Art. 187 Ziff. 1 StGB kommt diesbezüglich einzig ein «Einbeziehen» in Frage.