oben ausgeführt, handelt es sich beim Berühren des Intimbereichs über den Kleidern von A. durch den Beschuldigten um eine sexuelle Handlung. Er hat im Wissen um das Alter von A. und im Bewusstsein gehandelt, dass den Berührungen im Intimbereich eine sexuelle Bedeutung zukommt, was er denn auch wollte. Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB mehrfach erfüllt.