2.3.4.2. A. war im Tatzeitraum (1. Mai 2016 bis 30. Oktober 2018) zwischen elf und dreizehn Jahre alt und somit ein Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte hat sich mehrfach dicht hinter die in seitlicher Lage liegende A. gelegt und dabei auch deren Intimbereich berührt. Wie bereits - 10 -