472, 710) und sich somit in einem Zustand befand, der eine Widerstandsunfähigkeit mit sich bringt. Sodann hat er mit dem Willen gehandelt, diesen Zustand von A. auszunutzen, um sie im Intimbereich zu berühren bzw. eine sexuelle Handlung vorzunehmen, womit er auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen Schändung schuldig gemacht.