2.3.4. 2.3.4.1. Das an zwei verschiedenen Tagen erfolgte Berühren der schlafenden und somit zum Widerstand unfähigen A. in deren Intimbereich stellt eine eindeutig sexualbezogene Handlung dar, auch wenn die Berührungen ausschliesslich über den Kleidern erfolgt sind, und erfüllt somit den objektiven Tatbestand der Schändung gemäss Art. 191 StGB. Subjektiv hat der Beschuldigte im Bewusstsein darum gehandelt, dass A. am Schlafen war (siehe UA act. 472, 710) und sich somit in einem Zustand befand, der eine Widerstandsunfähigkeit mit sich bringt.