Das Obergericht erachtet die Aussagen von A. bei einer Gesamtwürdigung als glaubhaft. Auch der persönliche Eindruck, welcher im Rahmen der Berufungsverhandlung gewonnen werden konnte, spricht dafür, dass ihre Schilderungen erlebnisbasiert sind. Nach dem Gesagten bestehen für das Obergericht keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er von A. geschildert worden ist und der Anklage zugrunde liegt.