Er konnte jedoch insbesondere keine nachvollziehbaren Gründe nennen, weshalb er A. dazu aufforderte, gewisse Chatnachrichten zu löschen bzw. ihre Zimmertüre nicht abzuschliessen (vgl. UA act. 305). Wenig glaubhaft ist sodann, dass er lediglich aus Vaterliebe und aus Mitleid zu ihr ins Zimmer gegangen sein soll und dann geweint habe (UA act. 376) bzw. die Aussage, die Fotos, die er von der schlafenden A. gemacht habe, habe er als Erinnerung für sich selbst gemacht (UA act. 486). Diese Aussagen sind als blosse Schutzbehauptungen zu werten.