Der Beschuldigte hat die Vorwürfe, die A. per WhatsApp an ihn richtete, während der WhatsApp-Konversation nicht explizit bestritten, sondern entschuldigte sich teilweise oder gab diffuse, mehrdeutige Antworten. Vor Vorinstanz hat er zugegeben, dass er sich ein oder zweimal dicht hinter A. gelegt habe (UA act. 711). Ebenfalls bestreitet er nicht, dass er A. ein bis zweimal auf den Mund (UA act. 478) und zudem auf den Nacken geküsst hatte (UA act. 479). Er konnte jedoch insbesondere keine nachvollziehbaren Gründe nennen, weshalb er A. dazu aufforderte, gewisse Chatnachrichten zu löschen bzw. ihre Zimmertüre nicht abzuschliessen (vgl. UA act.