Die Aussagen decken sich auch mit der übrigen Beweislage. So sind Chatverläufe aktenkundig, in welchen A. dem Beschuldigten beispielsweise schrieb, es sei pervers, dass er ihr Ding berührt habe, als sie am Schlafen gewesen sei. Daraufhin antwortete der Beschuldigte, es sei ungewollt passiert (UA act. 321). Im Weiteren schrieb sie ihm per WhatsApp, er habe seine Hand auf ihr «Ding» gelegt, worauf hin er entgegnete: «Du verstehst mich nicht» oder «Du willst mich nicht verstehen». Sodann schrieb er «ich entschuldige mich». Ferner schrieb sie ihm: «Erzähle mir nur, warum Du während ich schlief zu mir gekommen und mein Ding berührt hast».