Sie habe sodann manchmal einen Stuhl an ihre Zimmertür gelehnt, damit der Beschuldigte ihr Zimmer nicht habe betreten können (UA act. 513). Diese Schilderungen deuten auf tatsächlich erlebte Situationen hin. Übertreibungen oder Überzeichnungen, wie sie bei bewussten Falschaussagen eher zu erwarten sind, sind dabei nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat A. beispielsweise ausgesagt, dass der Beschuldigte sie über der Kleidung berührt habe (UA act. 516), womit sie ihn nicht stärker als nötig belastete. Ihre Schilderungen waren sodann altersadäquat. So zögerte sie, ihren Intimbereich genau zu benennen und verwendete stattdessen Bezeichnungen wie «Das esch mis Ding» oder «Min bsondere Ort» (UA