Die Aussagen von A. sind konstant, detailliert geschildert und weisen keine nennenswerten Widersprüche auf. Sie zeigte im Rahmen der Videoeinvernahme im Untersuchungsverfahren (vgl. UA act. 517), indem sie die Reibbewegungen mit Fingern und Händen zeigte, wie der Beschuldigte sie berührt haben soll. Ferner schilderte sie, sie habe jeweils eine Zeit benötigt, um realisieren zu können, was geschehen war (UA act. 515) und sie sei in einem solchen Stress gewesen, dass sie gezittert habe (UA act. 691). Sie habe sodann manchmal einen Stuhl an ihre Zimmertür gelehnt, damit der Beschuldigte ihr Zimmer nicht habe betreten können (UA act. 513).