Persönlichkeit, ihren möglichen Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Sie bildet aber lediglich den Randbereich der Aussagenanalyse und darf deshalb nie alleiniges oder überwiegendes Kriterium für die Überprüfung des Realitätsgehalts einer Aussage sein. Im Vordergrund steht deshalb die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage, die sich nach ihrem Inhalt bestimmt (BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2). 2.3. 2.3.1. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil von A. sollen sich im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 30. Oktober 2018 zugetragen haben. A., geboren am tt.mm.jjjj, war damals zwischen 11 und 13 Jahre alt.