1. Das vorinstanzliche Urteil wurde nur teilweise angefochten. In den nicht angefochtenen Punkten erfolgt keine Überprüfung (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von den Vorwürfen der Schändung, der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der sexuellen Belästigung freizusprechen.