4. Es sei dem Beschuldigten im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine angemessene Genugtuung in der Höhe von CHF 14'200.00 zzgl. 5% Verzugszins ab 01. November 2018 für die Dauer der Untersuchungshaft von 71 Tagen auszurichten; 5. Die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 und 2 seien abzuweisen; 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien durch die Staatskasse zu tragen; 7. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 13. Januar 2022 statt. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: