8.2. Der Anteil der Strafe, die das Tätigkeitsverbot nach sich zieht, beträgt 3 Jahre Freiheitsstrafe. 8.3. Gestützt auf aArt. 67 Abs. 7 und Art. 93 StGB wird die Bewährungshilfe angeordnet. 9. Von einem Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der Zivil- und Strafklägerin 1 wird abgesehen. 10. 10.1. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet: - 50.1 Gramm Marihuana (beim Polizeikommando Aargau, Betäubungsmittelgruppe) - 1 Hanfmühle - 1 BM-Waage - 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy A5 - 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S8+ 10.2. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone wird der Zivil- und Strafklägerin 1 zurückgegeben.